UNLAUTERER WETTBEWERB (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere Geschäftspraktiken.  Man versteht darunter insbesondere irreführende und aggressive Geschäftspraktiken. Irreführend ist eine Geschäftspraktik dann, wenn Menschen („Marktteilnehmer“) veranlasst werden, eine andere Geschäftsentscheidung zu treffen, als sie bei Kenntnis der wahrheitsgemäßen Sachlage treffen würden. Es geht also darum, eine „manipulierte Entscheidung“ zu verhindern.

Als „agressiv“ gilt eine Geschäftspraktik, wenn durch sie die geschäftliche Entscheidung des Interessenten hinsichtlich des angebotenen Produkts wesentlich beeinträchtigt wird. Darunter ist zu verstehen, dass unzulässiger Druck wie z.B. Belästigung, Nötigung, oder unzulässige Beeinflussung (z.B. Telefonkeiler, Telefonterror) ausgeübt wird.

Der Anhang zum UWG enthält eine Liste von absoluten Verboten. Dazu zählt etwa die Bewerbung eines Produkts als „kostenlos oder gratis“, wenn für den Konsumenten tatsächliche Kosten anfallen. So wäre die Werbung mit null Prozent Zinsen für einen Kredit zur Küchenfinanzierung unzulässig, wenn die effektiven Zinsen (einschließlich Bearbeitungsgebühren) tatsächlich höher sind.

Auch die falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten heilen, ist in jedem Fall verboten. Unter „Produkt“ sind auch Dienstleistungen zu verstehen, die mit einer konkreten heilkräftigen Wirkung beworben werden (z.B. Heilkraft von Massagen, Behandlungen, etc.). Eine Behauptung ist bereits dann unrichtig, wenn die gesundheitsbezogene Angabe nach dem Stand der Wissenschaft nicht hinreichend erwiesen ist.

Unzulässig wirbt auch, wer eine direkte Aufforderung an Kinder richtet, ein Produkt zu kaufen, oder Kinder direkt dazu auffordert, ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, das beworbene Produkt zu kaufen.

IMG_0707Das UWG enthält die Verpflichtung für den unlauter Werbenden, die beanstandete unlautere Geschäftspraktik zu unterlassen. Der Anspruch auf Unterlassung kann von den im Gesetz genannten Einrichtungen gerichtlich durchgesetzt werden. Dazu sind aber Beweise nötig, folgendes Fallbeispiel:

Ein Baumeister bietet einen Hausanbau weit günstiger an als sein Mitbewerber. Der eingesetzte Detektiv stellt einen persönlichen Geschäftskontakt her. Nach diverser Planungen, inklusive einer konkreten Angebotslegung, kann ermitteln werden, dass der Anbieter mit illegalen Geschäftspraktiken arbeitet. Er hält gesetzliche Bestimmungen nicht so genau ein und beschäftigt darüber hinaus Schwarzarbeiter. Dem Mitbewerber ist es nach Beweissicherung möglich, gegen den Baumeister gerichtlich vorzugehen. In der Folge können die Detektivkosten vom Verursacher (dem unlauteren Mitbewerber) gerichtlich eingefordert werden. Wir unterscheiden folgende Arten von unlauterem Wettbewerb:

Unlautere Geschäftspraktiken:

Nichteinhaltung von Kollektivverträgen und Arbeitsbedingungen, Schwarzarbeit, Pfuscherei, Verwendung rechtswidriger Geschäftsbedingungen. Nachahmung und Verwertung fremder Dienstleistungen, Preiskampf, Verleitung zu Vertragsverletzung und Vertragsbruch, Verwendung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

Irreführende Werbemethoden:

Unrichtige Angaben zu Preis und/oder Produkt.

Aggressiver Verkauf:

Belästigung und Nötigung, Bestechung, rechtswidrige Beeinflussung.

Progressive Werbemethoden:

Scheeballsystem, Pyramidensystem, Strukturvertrieb:
Hier wird der Verkaufserfolg mit Hilfe von „ständig neuen Teilnehmern, die das System, finanzieren“, und/oder von leeren Versprechungen erzielt.

Vorspannangebote, Lockvogelangebote, Werbegeschenke,
illegale Zugaben (Anlockeffekt), Erlagscheinwerbung.