Die Überwachung von Arbeitnehmern im Krankenstand gehört zu den gesetzlich geregelten Rechten, zu denen ein Berufsdetektiv befugt ist. Die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, also die Überwachung bei Verdacht der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines Krankenstandes, sind erlaubt und im Bundesgesetz klar definiert.
Wenn arbeitsrechtliche Verfehlungen vorliegen, muss der Arbeitgeber eine Entlassung des Arbeitnehmers unverzüglich aussprechen, um nicht auf die Ausübung des Entlassungsrechtes zu verzichten. Eine weitere Überlegungsfrist ist nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt. Wenn allerdings vorerst ein undurchsichtiger oder zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung mit der Entlassung zuzuwarten (OGH).
Bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers – dies ist dann anzunehmen, wenn ihm ein finanzieller Schaden entsteht – ist er sogar gegenüber dem Firmeneigentümer und anderen Mitarbeitern verpflichtet, einen Krankenstandsmissbrauch zu dokumentieren und bei Bedarf Hilfe zur Sicherung von Beweismitteln zu beanspruchen.
Die Pflicht des Arbeitnehmers im Krankenstand ist die Genesung. Vom Berufsdetektiv wird nicht kontrolliert, ob der Arbeitnehmer zu Hause ist, sondern ob sein Verhalten im Widerspruch zu seiner Genesung steht. Es ist nicht Aufgabe des Detektivs zu beurteilen, ob eine Pflichtverletzung besteht, sondern Fakten zu ermitteln, damit ein Gericht den Sachverhalt beurteilen kann. Die Österreichische Rechtsordnung sieht vor, dass ein Zivilgericht zur Schadensabwehr angerufen werden muss. Diesem sind jedoch Beweismittel vorzulegen.
Österreichische Unternehmer sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankenstand das Entgelt weiter zu bezahlen. Damit entsteht dem Unternehmer bereits ein „Schaden“, denn bei Abwesenheit des Arbeitnehmers wird dessen Arbeit nicht verrichtet. Daher muss der Unternehmer weitere Kosten (d.h. einen weiteren „Schaden“) auf sich nehmen, in dem er eine andere Person mit der Vertretung des Erkrankten beauftragen und bezahlen muss. Die Entgeltfortzahlung gilt zweifellos als soziale Errungenschaft. Der Schaden für den Unternehmer ist aber weit höher, als gemeinhin angenommen.
Jede Dienstleistung kostet Geld. Da bei uns das „Verursacherprinzip“ gilt, kann ein Auftraggeber die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln, d.h. für die Detektivkosten, vom Verursacher des Schadens einfordern.
Dem Unternehmer geht es bei der gerechtfertigten Kontrolle von Arbeitnehmern im Krankenstand weder um die „Bespitzelung“ von Mitarbeitern, noch um die günstige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Entlassung, Kündigung, Abfertigung). Er ist als ordentlicher Kaufmann gegenüber den Eigentümern und auch gegenüber anderen Mitarbeitern verpflichtet, Schaden vom Unternehmen abzuwehren. Dieser Umstand gilt auch für die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.