Der Gesetzgeber versteht unter Stalking das beharrliche Verfolgen eines Menschen, gegen seinen Willen und ohne rechtliche Grundlagen oder Befugnisse. Im Visier dieses Strafgesetzes (107a StGB) stehen in erster Linie Personen, die aus verschmähter Liebe ihren Expartner – oder auch „unerreichbare Menschen“ des öffentlichen Lebens (z.B. Schauspieler, SängerInnen) – mit verschieden Methoden, bis in deren Privatsphäre, verfolgen.
Stalking ist leider nichts Ungewöhnliches. Opfer kann jeder werden, und es ist kein Kavaliersdelikt. Zu unterscheiden ist zwischen passivem und aktivem Stalking:
Der passive Stalker setzt keine verbalen oder körperlichen Handlungen. Er beschränkt sich nur auf das „Beobachten“ und „Nachstellen“.
Der aktive Stalker beschimpft, bedroht, übt Telefonterror aus, oder setzt sogar körperliche Gewalt ein. Zum Teil wird auch das Internet verwendet, die Handlungen sind dem „Mobbing“ verwandt.
Meist kennt das Stalking-Opfer den Stalker. Das Stalking-Opfer soll in Angstzustände versetzt werden, der Stalker will sein Opfer zu Handlungen oder Unterlassungen zwingen. Es kann zu körperlicher Gewalt kommen, die sogar tödliche Folgen haben können. Auch Suizid-Fälle der Opfer sind dokumentiert.
Wie wir helfen:
Bei der Behörde kann und soll Anzeige erstattet werden. Die Polizei hat aber nur Handhabe gegen den Täter, wenn konkrete Beweise gegen ihn vorliegen. Dann besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Verfügung zu erwirken. Diese sieht vor, dass sich der Stalker dem Opfer nicht mehr nähern darf. Wir können, mittels Recherchen und Observationen, die Aktivitäten des Stalkers dokumentieren und den Behörden die nötigen Beweismittel vorlegen.